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BGBl. Nr. 81/1994

kundgemacht 28.01.1994 RIS↗
81. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit von Teilen des § 11 Abs. 1 Z 32 und des § 170 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit von Teilen des § 11 Abs. 1 Z 32 und des § 170 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 81/1994× zu VfGH-Ausspruch, dass Teile des § 11 Abs. 1 Z 32 und des § 170 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz gesetzwidrig waren×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Ausspruch, dass Teile des § 11 Abs. 1 Z 32 und des § 170 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz gesetzwidrig waren neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 29.01.1994 · idF BGBl. Nr. 81/1994 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G 248/91-7, V 190/91-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 30. November 1993, ausgesprochen, daß die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 32, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, enthaltene Wortfolge „und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben“ sowie der zweite Satz im Paragraph 170, Absatz 2, Geo gesetzwidrig waren.