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BGBl. Nr. 838/1994

kundgemacht 25.10.1994 RIS↗
838. Verordnung: Fahrverbindung im Zuge eines Betriebes an der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Kammern im Liesingtal
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend eine Fahrverbindung im Zuge eines Betriebes an der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Kammern im Liesingtal
Kundmachung BGBl. Nr. 838/1994× zu Fahrverbindung im Zuge eines Betriebes an der A 9 Pyhrn Autobahn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrverbindung im Zuge eines Betriebes an der A 9 Pyhrn Autobahn neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 26.10.1994 · idF BGBl. Nr. 838/1994 Art. 1↗RIS↗

Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Kammern“ an der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Kammern im Liesingtal wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straße stellt eine Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes „Kammern“ an der A 9 Pyhrn Autobahn und einer Gemeindestraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kammern im Liesingtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.