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BGBl. Nr. 887/1994

kundgemacht 15.11.1994 RIS↗
887. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES TOURISMUS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 887/1994× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 887/1994 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Tourismus zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbes zu beobachten hat. Diese Kommission wird abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.