Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande in Kraft tritt.
BGBl. Nr. 896/1994
896. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Königreiches der Niederlande über die Kostenerstattung im Bereich der Sozialen Sicherheit
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DES KÖNIGREICHES DER NIEDERLANDE ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einbehaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien, Rijswijk und Den Haag, am 17. November 1993 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.