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BGBl. Nr. 896/1994

kundgemacht 18.11.1994 RIS↗
896. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Königreiches der Niederlande über die Kostenerstattung im Bereich der Sozialen Sicherheit
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DES KÖNIGREICHES DER NIEDERLANDE ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 896/1994× zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 896/1994 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande in Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einbehaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

    Geschehen zu Wien, Rijswijk und Den Haag, am 17. November 1993 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.