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BGBl. Nr. 954/1994

kundgemacht 06.12.1994 RIS↗
954. Kundmachung: Aufhebung eines Erlasses durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufhebung eines Erlasses durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 954/1994× zu VfGH-Aufhebung eines Erlasses×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Aufhebung eines Erlasses neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.12.1994 · idF BGBl. Nr. 954/1994 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22. Oktober 1980 betreffend gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes als Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 266, mit Erkenntnis vom 15. März 1993, Z römisch fünf 94/92-6, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Erlaß ist daher nicht mehr anzuwenden.