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BGBl. Nr. 958/1994

kundgemacht 06.12.1994
958. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20
Kundmachung BGBl. Nr. 958/1994× zu ADR - Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR - Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks neu