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BGBl. Nr. 104/1995

kundgemacht 10.02.1995 RIS↗
104. Verordnung: Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1995× zu Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 11.02.1995 · idF BGBl. Nr. 104/1995 Anl. 2↗RIS↗

Anlage 2

Kriterien für das Verfahren zur Bestimmung der Menge von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen, die von Flaschen- oder Beruhigungssaugern freigesetzt wurden

Ziffer eins Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil jeder entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.

Ziffer 2 Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil jeder der entsprechend Anlage 1 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffen werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.