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BGBl. Nr. 119/1995

kundgemacht 22.02.1995 RIS↗
119. Kundmachung: Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig. neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.02.1995 · idF BGBl. Nr. 119/1995 Art. 1↗RIS↗

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1983,) wurde gemäß seinem

Artikel 5 von Österreich mit Note vom 16. August 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 22. Februar 1995 außer Kraft.