BGBl. Nr. 186/1995
186. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von Automobilteilen
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Art. 1neu
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