Absatz 2,Als Ruhebezug nach Absatz eins, gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach Paragraph 44 b, Absatz eins, entspricht.
BGBl. Nr. 19/1995
19. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6 § 44gneu
Paragraph 44 g, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
- Absatz 3,Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
- Absatz 4,Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Absatz 3, ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
- Absatz 5,Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.
- Absatz 6,Abweichend vom Absatz 5, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.