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BGBl. Nr. 1/1995

kundgemacht 05.01.1995 RIS↗
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Anl. 1↗RIS↗

Anhang

ERLÄUTERNDE LISTE

  1. Ziffer eins
    TRIMs, die unvereinbar mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung nach Artikel römisch drei Absatz 4 des GATT 1994 sind, umfassen solche, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften zwingend oder durchsetzbar sind oder wenn ihre Einhaltung zur Erreichung eines Vorteils notwendig ist, und die erfordern:
    1. Litera a
      den Kauf oder Gebrauch von Waren inländischen Ursprungs oder aus inländischer Quelle, die entweder durch bestimmte Waren, ihre Menge, ihren Wert oder im Verhältnis von Menge oder Wert zu seiner lokalen Erzeugung spezifiziert sind, oder
    2. Litera b
      daß die Käufe oder der Gebrauch von eingeführten Waren durch ein Unternehmen bezogen auf Menge oder Wert der lokalen Waren, die es ausführt, beschränkt sind.
  2. Ziffer 2
    TRIMs, die mit der Verpflichtung der allgemeinen Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen nach Artikel römisch elf Absatz 1 des GATT 1994 nicht vereinbar sind, umfassen auch die gemäß nationalem Gesetz oder Verwaltungsvorschriften zwingenden oder durchsetzbaren TRIMs, oder wenn ihre Einhaltung zur Erreichung eines Vorteils notwendig ist, und die folgendes beschränken:
    1. Litera a
      die Einfuhr von in der lokalen Erzeugung der im Zusammenhang mit dieser verwendeten Waren durch ein Unternehmen, allgemein oder in einem Ausmaß, das auf die Menge oder den Wert der lokalen Erzeugung, die es ausführt, bezogen ist,
    2. Litera b
      die Einfuhr von in der lokalen Erzeugung oder im Zusammenhang mit dieser verwendeten Waren durch ein Unternehmen, durch Beschränkung seines Zugangs zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland in einem Ausmaß, das auf den ausländischen Devisenzustrom dem Unternehmen zugerechnet wird oder
    3. Litera c
      die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die entweder durch bestimmte Waren, ihre Menge oder Wert oder im Verhältnis von Menge oder Wert zu seiner lokalen Erzeugung spezifiziert sind.