TRIMs, die unvereinbar mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung nach Artikel römisch drei Absatz 4 des GATT 1994 sind, umfassen solche, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften zwingend oder durchsetzbar sind oder wenn ihre Einhaltung zur Erreichung eines Vorteils notwendig ist, und die erfordern:
- Litera aden Kauf oder Gebrauch von Waren inländischen Ursprungs oder aus inländischer Quelle, die entweder durch bestimmte Waren, ihre Menge, ihren Wert oder im Verhältnis von Menge oder Wert zu seiner lokalen Erzeugung spezifiziert sind, oder
- Litera bdaß die Käufe oder der Gebrauch von eingeführten Waren durch ein Unternehmen bezogen auf Menge oder Wert der lokalen Waren, die es ausführt, beschränkt sind.