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BGBl. Nr. 1/1995

kundgemacht 05.01.1995 RIS↗
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Allgemeine Bestimmung

Dieses Übereinkommen stellt Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf, die als Maßnahmen im Sinne des Artikels römisch neunzehn des GATT 1994 verstanden werden.