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BGBl. Nr. 1/1995

kundgemacht 05.01.1995 RIS↗
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Notifikationen

Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Ausfertigungen der Gesetze und Verordnungen zur Inkraftsetzung des Übereinkommens und aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Versandkontrolle, wenn das WTO-Abkommen in bezug auf das betreffende Mitglied in Kraft tritt. Vor der offiziellen Veröffentlichung werden keine Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Versandkontrolle durchgeführt. Sie werden dem Sekretariat nach ihrer Veröffentlichung unverzüglich notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern die Verfügbarkeit dieser Information mit.