BGBl. Nr. 1/1995
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Notifikationen
Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Ausfertigungen der Gesetze und Verordnungen zur Inkraftsetzung des Übereinkommens und aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Versandkontrolle, wenn das WTO-Abkommen in bezug auf das betreffende Mitglied in Kraft tritt. Vor der offiziellen Veröffentlichung werden keine Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Versandkontrolle durchgeführt. Sie werden dem Sekretariat nach ihrer Veröffentlichung unverzüglich notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern die Verfügbarkeit dieser Information mit.