BGBl. Nr. 209/1995
209. Verordnung: Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
Änderungen durch diese Kundmachung
Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
neu
Art. 1neu
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Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
1
§ 3aufgehoben
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