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BGBl. Nr. 211/1995

kundgemacht 24.03.1995 RIS↗
211. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
Kundmachung BGBl. Nr. 211/1995× zu Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.03.1995 · idF BGBl. Nr. 211/1995 Art. 1↗RIS↗

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1993 wird die Genehmigung erteilt.