BGBl. Nr. 211/1995
211. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1993
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1993 wird die Genehmigung erteilt.