Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung von Protokollen zu diesem Übereinkommen und der Beschlußfassung darüber zusammen.
BGBl. Nr. 213/1995
213. Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen und Erklärung
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28
Beschlußfassung über Protokolle
- Absatz 2,Protokolle werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen.
- Absatz 3,Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.