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BGBl. Nr. 213/1995

kundgemacht 24.03.1995 RIS↗
213. Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen und Erklärung
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1995× zu Übereinkommen über die biologische Vielfalt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die biologische Vielfalt neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1995 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Beschlußfassung über Protokolle

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung von Protokollen zu diesem Übereinkommen und der Beschlußfassung darüber zusammen.
  2. Absatz 2,Protokolle werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen.
  3. Absatz 3,Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.