Absatz eins,Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
BGBl. Nr. 213/1995
213. Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen und Erklärung
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 32neu
Artikel 32
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen
- Absatz 2,Beschlüsse auf Grund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt. Eine Vertragspartei, die das Protokoll nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann als Beobachter an jeder Sitzung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls teilnehmen.