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BGBl. Nr. 213/1995

kundgemacht 24.03.1995 RIS↗
213. Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen und Erklärung
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1995× zu Übereinkommen über die biologische Vielfalt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die biologische Vielfalt neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1995 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen

  1. Absatz eins,Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
  2. Absatz 2,Beschlüsse auf Grund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt. Eine Vertragspartei, die das Protokoll nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann als Beobachter an jeder Sitzung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls teilnehmen.