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BGBl. Nr. 213/1995

kundgemacht 24.03.1995 RIS↗
213. Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen und Erklärung
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1995× zu Übereinkommen über die biologische Vielfalt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die biologische Vielfalt neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1995 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Geltungsbereich

Vorbehaltlich der Rechte anderer Staaten und sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden seine Bestimmungen in bezug auf jede Vertragspartei Anwendung

  1. Litera a
    auf Bestandteile der biologischen Vielfalt in Gebieten, die innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs liegen;
  2. Litera b
    auf Verfahren und Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle entweder innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs oder außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche durchgeführt werden, unabhängig davon, wo diese Verfahren und Tätigkeiten sich auswirken.