nationale Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt entwickeln oder zu diesem Zweck ihre bestehenden Strategien, Pläne und Programme anpassen, in denen unter anderem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, die für die jeweilige Vertragspartei von Belang sind, zum Ausdruck kommen;
BGBl. Nr. 213/1995
213. Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen und Erklärung
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
Jede Vertragspartei wird entsprechend ihren besonderen Umständen und Möglichkeiten
- Litera a
- Litera bdie Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, soweit möglich und sofern angebracht, in ihre diesbezüglichen sektoralen oder sektorenübergreifenden Pläne, Programme und Politiken einbeziehen.