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BGBl. Nr. 213/1995

kundgemacht 24.03.1995 RIS↗
213. Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen und Erklärung
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1995× zu Übereinkommen über die biologische Vielfalt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die biologische Vielfalt neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1995 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung

Jede Vertragspartei wird entsprechend ihren besonderen Umständen und Möglichkeiten

  1. Litera a
    nationale Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt entwickeln oder zu diesem Zweck ihre bestehenden Strategien, Pläne und Programme anpassen, in denen unter anderem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, die für die jeweilige Vertragspartei von Belang sind, zum Ausdruck kommen;
  2. Litera b
    die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, soweit möglich und sofern angebracht, in ihre diesbezüglichen sektoralen oder sektorenübergreifenden Pläne, Programme und Politiken einbeziehen.