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BGBl. Nr. 21/1995

kundgemacht 05.01.1995 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Straßenbenützungsabgabegesetzes, und des Kapitalverkehrsteuergesetzes, Bundesgesetz, mit dem eine Sonderregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen getroffen wird, weiters Änderung des Handelskammergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Straßenbenützungsabgabegesetz und das Kapitalverkehrsteuergesetz geändert werden, mit dem eine Sonderregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen getroffen wird, weiters das Handelskammergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1993 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 13 § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 21/1995 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins
Einkommensteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, zu den Paragraphen 6 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins, Strichaufzählung
    2a. Anmerkung, betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988)
  2. Ziffer 3
    Es sind anzuwenden
    1. Litera a
      Ziffer eins, auf Erwerbe,
    2. Litera b
      Ziffer 2, auf Ausfuhrumsätze,
    die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden.

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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.