BGBl. Nr. 239/1995
239. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Italiens, Portugals, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien
VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Italiens, Portugals, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR – Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien
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Art. 1neu
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