BGBl. Nr. 240/1995
240. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Portugals, Italiens, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Portugals, Italiens, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
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Art. 1neu
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