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BGBl. Nr. 247/1995

kundgemacht 07.04.1995 RIS↗
247. Kundmachung: Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium der Republik Peru für Industrie, Handel, Fremdenverkehr und Integration andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium der Republik Peru für Industrie, Handel, Fremdenverkehr und Integration andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 247/1995× zu Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd. neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 08.04.1995 · idF BGBl. Nr. 247/1995 Art. 1↗RIS↗

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium der Republik Peru für Industrie, Handel, Fremdenverkehr und Integration andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1979,) wurde gemäß seinem

Artikel 5 von Österreich mit Note vom 9. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 18. Juli 1995 außer Kraft.