BGBl. Nr. 324/1995
324. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz, Luxemburgs, der Tschechischen Republik sowie der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS, BELGIENS, DER NIEDERLANDE, SCHWEDENS, DER SCHWEIZ, LUXEMBURGS, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK SOWIE DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 10602 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON AUTOMOBILTEILEN DER KLASSE 9
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR – Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
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Art. 1neu
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