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BGBl. Nr. 325/1995

kundgemacht 12.05.1995
325. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland, Belgiens, Norwegens, Finnlands und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, BELGIENS, NORWEGENS, FINNLANDS UND POLENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON LITHIUMBATTERIEN DER KLASSE 9, ZIFFER 5
Kundmachung BGBl. Nr. 325/1995× zu ADR – Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5 neu