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BGBl. Nr. 326/1995

kundgemacht 12.05.1995
326. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden von Finnland und Polen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VON FINNLAND UND POLEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 UND 10602 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON GEBRAUCHTEN, BESCHÄDIGTEN ODER UNBESCHÄDIGTEN BATTERIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1995× zu ADR – Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien neu