BGBl. Nr. 327/1995
327. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Finnlands und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FINNLANDS UND POLENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ZUORDNUNG WASSERVERUNREINIGENDER STOFFE SOWIE IHREN LÖSUNGEN UND GEMISCHEN (WIE PRÄPARATE, ZUBEREITUNGEN UND ABFÄLLE), DIE NICHT DEN KLASSEN 1 BIS 8 ODER DIE ANDEREN ZIFFERN DER KLASSE 9 ZUGEORDNET WERDEN KÖNNEN
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen, die nicht den Klasse n 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
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