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BGBl. Nr. 388/1995

kundgemacht 09.06.1995 RIS↗Parlament↗
388. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie
Kundmachung BGBl. Nr. 388/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einsparung von Energie (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 15.06.1995 · idF BGBl. Nr. 388/1995 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Aufteilung von Energiekosten

Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.