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BGBl. Nr. 388/1995

kundgemacht 09.06.1995 RIS↗Parlament↗
388. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie
Kundmachung BGBl. Nr. 388/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einsparung von Energie (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 15.06.1995 · idF BGBl. Nr. 388/1995 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.