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BGBl. Nr. 388/1995

kundgemacht 09.06.1995 RIS↗Parlament↗
388. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie
Kundmachung BGBl. Nr. 388/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einsparung von Energie (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 15.06.1995 · idF BGBl. Nr. 388/1995 Art. 9↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in Wohngebäuden

Artikel 9

Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) in der geltenden Fassung, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975) in der geltenden Fassung und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) in der geltenden Fassung fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.