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BGBl. Nr. 400/1995

kundgemacht 21.06.1995
400. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Norwegens und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Norwegens und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1995× zu ADR – Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9 neu