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BGBl. Nr. 43/1995

kundgemacht 12.01.1995 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 43/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 369 § 0↗RIS↗
Anl. 1/05geändert ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 522/1995lit e (entfallen) · umnummeriert: lit e, lit f
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 (kundgemacht am 19.07.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 522/1995 (kundgemacht am 08.08.1995) Anl. 1/05↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 43/1995 (kundgemacht am 12.01.1995) · ersetzt durch BGBl. Nr. 522/1995 (kundgemacht am 08.08.1995) Anl. 1/05↗RIS↗
… 15 unveränderte Absätze
5. VERWENDUNGSGRUPPE A 5
(Mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
5.1. Eine in den Z 5.2 bis 5.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 5.5 bis 5.16 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
5.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) der Leiter einer Eingangs- oder Abgangsstelle, einer Schreibstelle, einer Auskunftsstelle usw., dem mindestens drei Bedienstete unterstellt sind,
b) der Oberaufseher in einem Bundesmuseum, dem mindestens drei Aufseher unterstellt sind,
c) der Leiter einer Einlaufstelle eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens zwei Bedienstete mit einer Gesamtarbeitskapazität von 200% der Vollbeschäftigung zugeteilt sind.
5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) der Leiter einer Eingangs- oder Abgangs oder Poststelle, einer Schreibstelle, einer Auskunftsstelle usw., soweit dieser Arbeitsplatz nicht einer höheren Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
b) eine Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend Reinschriften oder Abschreibarbeiten zu besorgen hat,
c) eine Signierkraft im Österreichischen Statistischen Zentralamt,
d) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung an einer österreichischen Dienststelle im Ausland,
e) der Bedienstete im Schalterdienst bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
f e) der Leiter einer Einlaufstelle eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, der nicht der Funktionsgruppe 2 zugeordnet werden kann,
g f) der Mundant bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ohne abgeschlossene Gerichtskanzleiprüfung.
5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
… 13 unveränderte Absätze
a) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung in der Flüchtlingsbetreuungsstelle Traiskirchen,
b) der Bedienstete im qualifizierten Aufsichts- und Auskunftsdienst in einem Bundesmuseum,
c) der Bedienstete in einer Eingangs- oder Abgangs- oder Poststelle mit Büroaufgaben, für deren Besorgung durch entsprechende Einarbeitungszeit gegebene Sachkunde erforderlich ist,
d) der Facharbeiter, der in einem anderen als dem erlernten oder einem verwandten Lehrberuf tätig ist,
e) der Bedienstete mit Facharbeiteraufstiegsprüfung, der im betreffenden oder in einem verwandten Lehrberuf tätig ist,
f) der Lenker eines Kraftfahrzeuges mit weniger als 7,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Spezialfahrzeuge),
g) der Staplerfahrer,
h) der Ladekranführer.
Fachliche Eignung
5.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
5.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Facharbeiter
5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. c und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Fachlicher Hilfsdienst höherer Art
… 23 unveränderte Absätze
5.8. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.
Kraftwagenlenker
5.9. Für Kraftwagenlenker die Verwendung als Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist.
Maschinisten
5.10. Für Maschinisten in Bereichen, für die die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen und die entsprechende Verwendung.
Militärhundeführer
5.11. Für Militärhundeführer die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.
Führer von Spezialfahrzeugen
5.12. Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 die erforderliche Berechtigung.
Sprengmeister
5.13. Für Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die entsprechende Verwendung.
Straßenwärter
5.14. Für Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst
a) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und
b) die entsprechende Verwendung.
Taucher in der Wasserbauverwaltung
5.15. Für Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung, die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die entsprechende Verwendung.
Zollagerdienst
5.16. Im Zollagerdienst
a) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe A 7 und
b) Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe A 7 bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.
Definitivstellungserfordernisse:
5.17. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 5.7 bis 5.15 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.