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BGBl. Nr. 43/1995

kundgemacht 12.01.1995 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 43/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 369 § 0↗RIS↗
Anl. 1/09geändert nie in Kraft getretenSchlussteil
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/09↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 43/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/09↗RIS↗
… 32 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.9 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 9.10 bis 9.12 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
e) im Zollwachdienst:
Referent für Ausbildungsangelegenheiten und Diensthundewesen in der Abteilung III/1 des Bundesministeriums für Finanzen.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand ab 41 Beamten,
Referent der Verwendungsgruppe E 2a eines Bezirksgendarmeriekommandos, Hauptsachbearbeiter HS/VA/1 der Verkehrsabteilung eines Landesgendarmeriekommandos,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommissariatswachkommandant des Bezirkspolizeikommissariates XVI,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 40 und mehr Beamten, Vorstand des Zollamtes Deutschkreutz.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 40 Beamten, Hauptsachbearbeiter V/a/1 beim Landesgendarmeriekommando für die Steiermark,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 20 unveränderte Absätze
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 22 bis 39 Beamten, Leiter der Abfertigungsstelle beim Zollamt Brennerpaß.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 13 bis 21 Beamten, Hauptamtlicher Lehrer bei den Schulabteilungen,
b) im Sicherheitswachdienst:
Technischer Dienstführender im Donaudienst bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 13 bis 21 Beamten, Referent für Grenzkontrolle beim Zollamt Spielfeld.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand bis zu 12 Beamten, Hauptsachbearbeiter und zugleich 1. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 11 unveränderte Absätze
1. Wachkommandant eines Wachzimmers mit einem Personalstand von
mindestens 24 Sicherheitswachebeamten,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung bis 12 Beamte, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst und zugleich Vertreter des Erhebungsgruppenführers beim Zollamt Innsbruck.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
Sachbearbeiter bei einem Bezirksgendarmeriekommando, Sachbearbeiter Hauptsachbearbeiter und zugleich 2. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 9 unveränderte Absätze
1. Wachkommandant eines Wachzimmers mit einem Personalstand von
mindestens 18 Sicherheitswachebeamten,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Zollfunk-Servicestelle Wien, Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Graz/Flughafen.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Sachbearbeiter und zugleich 3. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
Sachbearbeiter auf einem Bezirksposten,
… 38 unveränderte Absätze
b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher der Verkehrsabteilung der Verkehrsleitzentrale bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Ausrüstungstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe Oberösterreich.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Vertreter eines Gruppenkommandanten des Ausbildungszuges beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
b) im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
c) im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Funk-Ersatzsprecher bei einer Zollfunkaußenstelle, Mitarbeiter in einem Referat eines Zollamtes 1. Klasse.
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
9.12. Für den Kriminaldienst gilt Z 9.11 mit folgenden Abweichungen:
a) Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
b) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.