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BGBl. Nr. 518/1995

kundgemacht 04.08.1995 RIS↗Parlament↗
518. Bundesgesetz: Änderung des Salzmonopolgesetzes und des Berggesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 518/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Salzmonopolgesetz 57 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 8neu
in Kraft ab 05.08.1995 · idF BGBl. Nr. 518/1995 Art. 1 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen Salinen beschäftigt waren, sind auf die Dauer ihres Dienststandes und unter Wahrung ihrer Rechte der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Die Aktiengesellschaft hat für sie dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Vorstandes der Aktiengesellschaft hat gegenüber den im Absatz eins, bezeichneten Beamten die Obliegenheiten des Leiters der Dienstbehörde erster Instanz. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.