Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 521/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
521. Bundesgesetz: Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Bundesgesetz zur Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 521/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 521/1995 Art. 1 § 6↗RIS↗

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Absatz 2,Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  3. Absatz 3,Die Ansprüche nach Absatz 2, verjähren in fünf Jahren.