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BGBl. Nr. 521/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
521. Bundesgesetz: Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Bundesgesetz zur Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 521/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 12 § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 521/1995 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,, zu Paragraph 31 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)

  1. Absatz 2,Die Regelung des Paragraph 31 a, Absatz 2, GGG gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des Paragraph 31 a, Absatz 2, GGG ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten.
  2. Absatz 3,Paragraph 31 a, GGG ist für den in Artikel römisch vier Ziffer 2, Litera c, dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
  3. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 5, Vollziehungsklausel)