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BGBl. Nr. 522/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 522/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 639 § 0↗RIS↗
Anl. 1/09geändertSchlussteil
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 43/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/09↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 08.08.1995 · idF BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/09↗RIS↗
… 23 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.9 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 9.10 bis 9.12 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
e) im Zollwachdienst:
Referent für Ausbildungsangelegenheiten und Diensthundewesen in der Abteilung III/1 des Bundesministeriums für Finanzen.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand ab 41 Beamten,
Referent der Verwendungsgruppe E 2a eines Bezirksgendarmeriekommandos, Hauptsachbearbeiter HS/VA/1 der Verkehrsabteilung eines Landesgendarmeriekommandos,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommissariatswachkommandant des Bezirkspolizeikommissariates XVI Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
… 3 unveränderte Absätze
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 40 und mehr Beamten, Vorstand des Zollamtes Deutschkreutz.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
… 9 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von 22 bis 40 Beamten, Hauptsachbearbeiter V/a/1 beim Landesgendarmeriekommando für die Steiermark,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 22 bis 39 Beamten, Leiter der Abfertigungsstelle beim Zollamt Brennerpaß.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 13 bis 21 Beamten, Hauptamtlicher Lehrer bei den Schulabteilungen,
b) im Sicherheitswachdienst:
Technischer Dienstführender im Donaudienst Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Wien Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
… 3 unveränderte Absätze
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 13 bis 21 Beamten, Referent für Grenzkontrolle beim Zollamt Spielfeld.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
… 23 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand bis zu 12 Beamten, Hauptsachbearbeiter und zugleich 1. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant eines Wachzimmers mit einem Personalstand von
mindestens 24 Sicherheitswachebeamten,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung bis 12 Beamte, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst und zugleich Vertreter des Erhebungsgruppenführers beim Zollamt Innsbruck.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
Sachbearbeiter bei einem Bezirksgendarmeriekommando, Hauptsachbearbeiter und zugleich 2. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant eines Wachzimmers mit einem Personalstand von
mindestens 18 Sicherheitswachebeamten,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Zollfunk-Servicestelle Wien, Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Graz/Flughafen Berg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Sachbearbeiter auf einem Bezirksposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher der Verkehrsabteilung der Verkehrsleitzentrale im ZI-Referat 1 - Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Wien Linz,
c) im Kriminaldienst:
… 35 unveränderte Absätze
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Ausrüstungstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe Oberösterreich.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Vertreter eines Gruppenkommandanten des Ausbildungszuges beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
b) im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
c) im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Funk-Ersatzsprecher bei einer Zollfunkaußenstelle, Mitarbeiter in einem Referat eines Zollamtes 1. Klasse.
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
9.12. Für den Kriminaldienst gilt Z 9.11 mit folgenden Abweichungen:
a) Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
b) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.
Anl. 1/09geändertSchlussteil, lit b
in Kraft 01.01.1995 – 08.08.1995 · idF BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/09↗RIS↗
in Kraft 09.08.1995 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/09↗RIS↗
… 109 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.9 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 9.10 bis 9.12 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
e) im Zollwachdienst:
Referent für Ausbildungsangelegenheiten und Diensthundewesen in der Abteilung III/1 des Bundesministeriums für Finanzen.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand ab 41 Beamten,
Referent der Verwendungsgruppe E 2a eines Bezirksgendarmeriekommandos, Hauptsachbearbeiter HS/VA/1 der Verkehrsabteilung eines Landesgendarmeriekommandos,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 40 und mehr Beamten.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von 22 bis 40 Beamten, Hauptsachbearbeiter V/a/1 beim Landesgendarmeriekommando für die Steiermark,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 22 bis 39 Beamten.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 13 bis 21 Beamten, Hauptamtlicher Lehrer bei den Schulabteilungen,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 13 bis 21 Beamten.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand bis zu 12 Beamten, Hauptsachbearbeiter und zugleich 1. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant eines Wachzimmers mit einem Personalstand von
mindestens 24 Sicherheitswachebeamten,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung bis 12 Beamte, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst und zugleich Vertreter des Erhebungsgruppenführers beim Zollamt Innsbruck.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
Sachbearbeiter bei einem Bezirksgendarmeriekommando, Hauptsachbearbeiter und zugleich 2. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant eines Wachzimmers mit einem Personalstand von
mindestens 18 Sicherheitswachebeamten,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Zollfunk-Servicestelle Wien, Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Berg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Sachbearbeiter auf einem Bezirksposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher im ZI-Referat 1 - Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Ausrüstungstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe Oberösterreich.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Vertreter eines Gruppenkommandanten des Ausbildungszuges beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
b) im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
c) im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Funk-Ersatzsprecher bei einer Zollfunkaußenstelle, Mitarbeiter in einem Referat eines Zollamtes 1. Klasse.
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einem Jahr einzurechnen:
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
… 6 unveränderte Absätze
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
9.12. Für den Kriminaldienst gilt Z 9.11 mit folgenden Abweichungen:
a) Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
b) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einem Jahr einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.
Anl. 1/09geändert nie in Kraft getretenSchlussteil, lit b Z 1
in Kraft 09.08.1995 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/09↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1996) · idF BGBl. Nr. 522/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/09↗RIS↗
… 20 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.9 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 9.10 bis 9.12 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
e) im Zollwachdienst:
Referent für Ausbildungsangelegenheiten und Diensthundewesen in der Abteilung III/1 des Bundesministeriums für Finanzen.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines des Gendarmeriepostens mit einem Personalstand ab 41 Beamten von Baden,
Referent der Verwendungsgruppe E 2a eines Bezirksgendarmeriekommandos, Hauptsachbearbeiter HS/VA/1 der Verkehrsabteilung eines Landesgendarmeriekommandos,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 8 unveränderte Absätze
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 40 und mehr Beamten.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines des Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von 22 bis 40 Beamten, Hauptsachbearbeiter V/a/1 beim Landesgendarmeriekommando für die Steiermark Leonding,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 9 unveränderte Absätze
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 22 bis 39 Beamten.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines des Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 13 bis 21 Beamten, Hauptamtlicher Lehrer bei den Schulabteilungen Badgastein,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 8 unveränderte Absätze
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 13 bis 21 Beamten.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand bis zu 12 Beamten, Hauptsachbearbeiter und zugleich 1. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten, Krieglach
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant eines des Wachzimmers mit einem Personalstand von Hauptplatz in Wiener
mindestens 24 Sicherheitswachebeamten Neustadt,
c) im Kriminaldienst:
… 4 unveränderte Absätze
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung bis 12 Beamte der Zollwachabteilung/Mobile Überwachung Bangs, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst und zugleich Vertreter des Erhebungsgruppenführers beim Zollamt Innsbruck.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
Sachbearbeiter bei einem Bezirksgendarmeriekommando, Hauptsachbearbeiter und zugleich 2. Stellvertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (ohne Bezirksleitzentrale) mit einem Personalstand von 22 bis 30 Beamten,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant eines des Wachzimmers mit einem Personalstand von Pernau in Wels,
mindestens 18 Sicherheitswachebeamten,
c) im Kriminaldienst:
… 46 unveränderte Absätze
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Zollfunk-Servicestelle Wien, Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Berg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Sachbearbeiter auf einem Bezirksposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher im ZI-Referat 1 - Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Ausrüstungstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe Oberösterreich.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Vertreter eines Gruppenkommandanten des Ausbildungszuges beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
b) im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
c) im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Funk-Ersatzsprecher bei einer Zollfunkaußenstelle, Mitarbeiter in einem Referat eines Zollamtes 1. Klasse.
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
9.12. Für den Kriminaldienst gilt Z 9.11 mit folgenden Abweichungen:
a) Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
b) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.