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BGBl. Nr. 522/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 522/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 639 § 0↗RIS↗
Anl. 1/51geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 43/1995
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 43/1995 (kundgemacht am 12.01.1995) · ersetzt durch BGBl. Nr. 522/1995 (kundgemacht am 08.08.1995) Anl. 1/51↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.07.1999 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 Anl. 1/51↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
51. VERWENDUNGSGRUPPE P 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
51.1. Erlernung eines Lehrberufes und
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf oder
b) zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.13 lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Erlernung eines Lehrberufes
51.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Anwendung von Bestimmungen der Z 4
51.3. Die Z 4.9, 4.10 4.12, 4.13, 4.14 und 4.15 bis 4.17 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen.
Berufskraftfahrer
51.4. (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 oder 2 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 oder 2 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.
(2) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Z 51.1 lit. b und der Z 4.8 Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker'' oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker'' erlernt hat.