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BGBl. Nr. 551/1995

kundgemacht 16.08.1995 RIS↗
551. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Republik Island über die Kostenerstattung im Bereich der Sozialen Sicherheit
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ISLAND ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 551/1995× zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Island)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Island) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 551/1995 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Island in Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

    Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1995 in zwei Urschriften in deutscher und isländischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.