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BGBl. Nr. 553/1995

kundgemacht 16.08.1995 RIS↗
553. Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES STAATES ISRAEL ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 553/1995× zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.12.1994 · idF BGBl. Nr. 553/1995 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Finanzielle Bestimmungen

Nach Maßgabe der Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln und gemäß den in beiden Vertragschließenden Parteien gültigen Gesetzen erfolgt die Einigung auf die Finanzierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Bestimmungen.