BGBl. Nr. 572/1995
572. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 131a Abs. 1 erster Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 131a Abs. 1 erster Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 131a Abs. 1 erster Satz des GSVG verfassungswidrig war
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1995, G 32/95-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. August 1995, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ im Paragraph 131 a, Absatz eins, erster Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war.