BGBl. Nr. 606/1995
606. Kundmachung: Die von Portugal gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts bestimmte zentrale Behörde und Geltungsbereich dieses Übereinkommens
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die von Portugal gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts bestimmte zentrale Behörde und betreffend den Geltungsbereich dieses Übereinkommens
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