Absatz 2,In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.
BGBl. Nr. 639/1995
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel 1
römisch eins. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, FORMVORSCHRIFTEN
Geltungsbereich
Paragraph eins, (1) In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt.