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BGBl. Nr. 639/1995

kundgemacht 26.09.1995 RIS↗
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Kundmachung BGBl. Nr. 639/1995× zu BFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsfunkverordnung (BFV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 10↗RIS↗

Trägerleistung

Paragraph 10, (1) Die Trägerleistung des Senders ist so gering wie möglich festzulegen.

  1. Absatz 2,Bei beweglichen (tragbaren) Funkstellen darf die Trägerleistung folgende Werte nicht überschreiten:

     7-m-Band              maximal  6 Watt

     4-m-Band              maximal  6 Watt

     2-m-Band              maximal  6 Watt

     1-m-Band              maximal 12 Watt

    70-cm-Band             maximal 12 Watt

    30-cm-Band             maximal 25 Watt

Bei beweglichen Funkstellen, die in Luftfahrzeugen oder im Seilbahnbetrieb verwendet werden, darf die Trägerleistung 1 Watt nicht überschreiten.

  1. Absatz 3,Bei Funkstellen des festen Funkdienstes darf die Trägerleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung folgende Werte nicht überschreiten:

                   Systemdämpfung                    Trägerleistung

  bei Einkanalanlagen         bei Mehrkanalanlagen

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      bis 107 dB                   bis  90 dB          0,1 Watt

      bis 112 dB                   bis  95 dB          0,3 Watt

      bis 117 dB                   bis 100 dB            1 Watt

      bis 122 dB                   bis 105 dB            3 Watt

    mehr als 122 dB              mehr als 105 dB         6 Watt

Bei Zusammenschaltung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz ist der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB zu erhöhen. Die Systemdämpfung ist gemäß der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung über die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Systemdämpfung'' (TVB 002) in der Fassung von Jänner 1995 zu ermitteln.