Absatz 2,Die größte zulässige Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkstelle beträgt im:
BGBl. Nr. 639/1995
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 13neu
Einsatzgebiet
Paragraph 13, (1) Das Einsatzgebiet der beweglichen Funkstellen ist auf das unumgängliche Ausmaß festzulegen.
7-m-Band 35 km
4-m-Band 25 km
2-m-Band 20 km
1-m-Band 20 km
70-cm-Band 20 km (18 km im Frequenzbereich
450 - 470 MHz)
30-cm-Band 10 km
- Absatz 3,Zur Anpassung des tatsächlichen Versorgungsgebietes an ein nicht kreisförmiges Einsatzgebiet und zum Schutz anderer Funkstellen kann die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorgeschrieben werden.
- Absatz 4,Wenn die Entfernung einer ortsfesten Funkstelle zur Staatsgrenze kleiner ist als die größte zulässige Entfernung gemäß Absatz 2,, ist zum Schutz der eigenen Funkstelle und von ausländischen Funkstellen die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorzuschreiben.
- Absatz 5,In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einhaltung der in Paragraph 11, festgelegten Leistungsgrenzen ein größeres als in Absatz 2, festgelegtes Einsatzgebiet bewilligt werden.