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BGBl. Nr. 639/1995

kundgemacht 26.09.1995 RIS↗
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Kundmachung BGBl. Nr. 639/1995× zu BFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsfunkverordnung (BFV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 13neu
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 13↗RIS↗

Einsatzgebiet

Paragraph 13, (1) Das Einsatzgebiet der beweglichen Funkstellen ist auf das unumgängliche Ausmaß festzulegen.

  1. Absatz 2,Die größte zulässige Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkstelle beträgt im:

          7-m-Band                    35 km

          4-m-Band                    25 km

          2-m-Band                    20 km

          1-m-Band                    20 km

         70-cm-Band                   20 km (18 km im Frequenzbereich

                                            450 - 470 MHz)

         30-cm-Band                   10 km

  1. Absatz 3,Zur Anpassung des tatsächlichen Versorgungsgebietes an ein nicht kreisförmiges Einsatzgebiet und zum Schutz anderer Funkstellen kann die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorgeschrieben werden.
  2. Absatz 4,Wenn die Entfernung einer ortsfesten Funkstelle zur Staatsgrenze kleiner ist als die größte zulässige Entfernung gemäß Absatz 2,, ist zum Schutz der eigenen Funkstelle und von ausländischen Funkstellen die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorzuschreiben.
  3. Absatz 5,In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einhaltung der in Paragraph 11, festgelegten Leistungsgrenzen ein größeres als in Absatz 2, festgelegtes Einsatzgebiet bewilligt werden.