BGBl. Nr. 639/1995
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 14neu
Wirksame Antennenhöhe
Paragraph 14, Die wirksame Antennenhöhe ist gemäß der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung über die Berechnungsmethode zur Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauhigkeit'' (TVB 001) in der Fassung von Jänner 1995 zu berechnen.