Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 639/1995

kundgemacht 26.09.1995 RIS↗
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Kundmachung BGBl. Nr. 639/1995× zu BFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsfunkverordnung (BFV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15neu
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 15↗RIS↗

Antennen

Paragraph 15, (1) Antennen beweglicher Funkstellen dürfen eine maximale Länge von 5/8 Lambda aufweisen. Bei beweglichen Funkstellen ist die Verwendung von Richtantennen unzulässig.

  1. Absatz 2,Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist die Antenne, ihr Aufstellungsort und der Elevationswinkel so zu wählen, daß bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.
  2. Absatz 3,Bei Verwendung von Antennenweichen, Antennen mit aktiven Bauelementen oder aktiven Bauelementen zwischen Antenne und Funkgerät müssen die für die Funkanlage in der jeweiligen Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
  3. Absatz 4,Funkstellen des festen Funkdienstes sind mit Richtantennen mit folgenden Nennwerten zu betreiben:

  Frequenzband       minimaler       maximaler         minimales

                   Gewinn (dB)     horizontaler    Vor-Rückverhältnis

                                  Öffnungswinkel        (dB)

                                     (Grad)

  4-m-Band              4              140                10

  2-m-Band              7               70                14

  1-m-Band              9               60 (70)           20 (12)

70-cm-Band             9               60 (70)           20 (12)

30-cm-Band            13               50                20

Die in Klammer angegebenen Werte gelten für Antennen auf Höhenstandorten, wo durch Vereisung und hohe Windgeschwindigkeiten Beschädigungen an der Antennenanlage oder an Gebäudeteilen auftreten können. Der vertikale Öffnungswinkel darf in diesen Fällen jedoch 35 Grad nicht überschreiten.

Auf Höhenstandorten sind Richtantennen darüberhinaus auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.