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BGBl. Nr. 639/1995

kundgemacht 26.09.1995 RIS↗
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Kundmachung BGBl. Nr. 639/1995× zu BFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsfunkverordnung (BFV) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 17neu
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 17↗RIS↗

römisch vier. ABSCHNITT

TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN DER FUNKGERÄTE

Grundsätzliche Anforderungen

Paragraph 17, (1) Die Funkgeräte müssen geeignet sein, die in der jeweiligen Bewilligung festgelegten technischen Bedingungen einzuhalten.

  1. Absatz 2,Als ortsfeste und feste Funkstellen dürfen nur solche Geräte eingesetzt werden, die auf Grund der Typenzulassung für den ortsfesten und festen Betrieb zugelassen sind und auf die festgelegte Leistung eingestellt werden können. Wird eine Trägerleistung von weniger als 1 Watt bewilligt und ist die Leistung des Funkgerätes nicht auf diesen Wert, jedoch auf 1 Watt oder weniger reduzierbar, so kann die zusätzlich notwendige Herabsetzung der Leistung extern erfolgen.
  2. Absatz 3,Bei beweglichen und tragbaren Funkstellen ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz 2, die bei der Typenzulassung festgelegte Nennleistung zu bewilligen. Statt der Nennleistung kann eine reduzierte Trägerleistung bewilligt werden.