BGBl. Nr. 639/1995
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 18neu
Fehlauslösung
Paragraph 18, Bei Funkstellen, die für die Auslösung von Schaltvorgängen oder Alarmeinrichtungen verwendet werden, ist vom Bewilligungsinhaber mittels technischer Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine Auslösung durch Funkstörungen verhindert wird.