BGBl. Nr. 639/1995
639. Verordnung: Betriebsfunkverordnung — BFV
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung — BFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 21neu
römisch fünf. ABSCHNITT
SCHÄDLICHE STÖRUNGEN
Störungsmeldung
Paragraph 21, Eine schädliche Störung kann formlos der örtlich zuständigen Funküberwachung unter Angabe der Bewilligungsdaten gemeldet werden.